Strafrecht
In dubio pro reo. ´´Im Zweifel für den Angeklagten.´´
Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, auch im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren sowie in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, haben Sie das Recht einen Strafverteidiger beizuziehen. Das Gesetz gewährt Ihnen im § 136 StPO das Recht zu schweigen! Daher raten wir grundsätzlich von einer voreiligen Einlassung zur Sache ab.
- Sie sind Beschuldigter und wurden von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen?
- Ist gegen Sie ein Strafbefehl ergangen?
- Das Gericht hat Sie aufgefordert binnen zwei Wochen einen Anwalt/ Pflichtverteidiger zu nennen?
- Sie sind Adressat eines Bußgeldbescheids?
- Der Verlust Ihres Führerscheins droht?
- Sie sind Opfer einer Straftat und möchten als Nebenkläger Ihre Rechte verfolgen?
- Ihre Verhaftung droht und Sie brauchen dringend rechtlichen Beistand?
- Ein Angehöriger/Bekannter wurde in Haft genommen und Sie brauchen für diesen einen Strafverteidiger?
Dann helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht, garantiert!