In dubio pro reo. ´´Im Zweifel für den Angeklagten.´´
Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, auch im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren sowie in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, haben Sie das Recht einen Strafverteidiger beizuziehen. Das Gesetz gewährt Ihnen im § 136 StPO das Recht zu schweigen! Daher raten wir grundsätzlich von einer voreiligen Einlassung zur Sache ab.
Sie sind Beschuldigter und wurden von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen?
Ist gegen Sie ein Strafbefehl ergangen?
Das Gericht hat Sie aufgefordert binnen zwei Wochen einen Anwalt/ Pflichtverteidiger zu nennen?
Sie sind Adressat eines Bußgeldbescheids?
Der Verlust Ihres Führerscheins droht?
Sie sind Opfer einer Straftat und möchten als Nebenkläger Ihre Rechte verfolgen?
Ihre Verhaftung droht und Sie brauchen dringend rechtlichen Beistand?
Ein Angehöriger/Bekannter wurde in Haft genommen und Sie brauchen für diesen einen Strafverteidiger?
Dann helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht, garantiert!